Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/05/0096

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVPG 2000 dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050096.X05

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050096_20090624X05

Rechtssatz für 2007/05/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2007/05/0101

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0096 E 24. Juni 2009 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVPG 2000 dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050101.X07

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050101_20090624X07

Rechtssatz für 2008/05/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17939 A/2010

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2008/05/0115

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/05/0117 E 6. Juli 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0096 E 24. Juni 2009 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVPG 2000 dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050115.X07

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008050115_20100706X07

Rechtssatz für 2008/05/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17940 A/2010

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0119

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0096 E 24. Juni 2009 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, UVPG 2000 dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050119.X02

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008050119_20100706X02