Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2008/05/0111
Entscheidungsdatum
23.11.2009
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §48 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0064 E 21. Mai 2007 RS 3
(hier: nur die ersten zwei Sätze)
Stammrechtssatz
§ 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 nimmt nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsfläche bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, sondern stellt allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab. (Hier: Hinsichtlich der von den Nachbarn vorgebrachten Verringerung des Lichteinfalles war daher im Rahmen der allein auf öffentliche Interessen gerichteten Prüfung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die in diesem Zusammenhang die Wahrung der öffentlichen Interessen sichern. Diesbezüglich verwies die Vorstellungsbehörde zu Recht auf die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 (Anordnung der Wohnungen); sie zog auch den - hier gar nicht anzuwendenden - § 9 Abs. 2 lit. b leg. cit. heran, der im Anwendungsbereich dieser Bestimmung Anordnungen über einen bestimmten Lichteinfall in Wohnungen oder in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen beinhaltet. Dass die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorstellungsbehörde, diese Vorschriften würden durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verletzt, unzutreffend wäre, behaupten die Nachbarn aber gar nicht.)Paragraph 9, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 nimmt nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsfläche bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, sondern stellt allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab. (Hier: Hinsichtlich der von den Nachbarn vorgebrachten Verringerung des Lichteinfalles war daher im Rahmen der allein auf öffentliche Interessen gerichteten Prüfung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die in diesem Zusammenhang die Wahrung der öffentlichen Interessen sichern. Diesbezüglich verwies die Vorstellungsbehörde zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 (Anordnung der Wohnungen); sie zog auch den - hier gar nicht anzuwendenden - Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, leg. cit. heran, der im Anwendungsbereich dieser Bestimmung Anordnungen über einen bestimmten Lichteinfall in Wohnungen oder in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen beinhaltet. Dass die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorstellungsbehörde, diese Vorschriften würden durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verletzt, unzutreffend wäre, behaupten die Nachbarn aber gar nicht.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050111.X09
Im RIS seit
22.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2008050111_20091123X09