Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17198 A/2007

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0064

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §48 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 litb;

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 nimmt nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsfläche bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, sondern stellt allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab. (Hier: Hinsichtlich der von den Nachbarn vorgebrachten Verringerung des Lichteinfalles war daher im Rahmen der allein auf öffentliche Interessen gerichteten Prüfung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die in diesem Zusammenhang die Wahrung der öffentlichen Interessen sichern. Diesbezüglich verwies die Vorstellungsbehörde zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 (Anordnung der Wohnungen); sie zog auch den - hier gar nicht anzuwendenden - Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, leg. cit. heran, der im Anwendungsbereich dieser Bestimmung Anordnungen über einen bestimmten Lichteinfall in Wohnungen oder in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen beinhaltet. Dass die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorstellungsbehörde, diese Vorschriften würden durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verletzt, unzutreffend wäre, behaupten die Nachbarn aber gar nicht.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050064.X03

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2006050064_20070521X03

Rechtssatz für 2008/05/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2008/05/0111

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §48 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0064 E 21. Mai 2007 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 nimmt nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsfläche bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, sondern stellt allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab. (Hier: Hinsichtlich der von den Nachbarn vorgebrachten Verringerung des Lichteinfalles war daher im Rahmen der allein auf öffentliche Interessen gerichteten Prüfung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die in diesem Zusammenhang die Wahrung der öffentlichen Interessen sichern. Diesbezüglich verwies die Vorstellungsbehörde zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 (Anordnung der Wohnungen); sie zog auch den - hier gar nicht anzuwendenden - Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, leg. cit. heran, der im Anwendungsbereich dieser Bestimmung Anordnungen über einen bestimmten Lichteinfall in Wohnungen oder in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen beinhaltet. Dass die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorstellungsbehörde, diese Vorschriften würden durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verletzt, unzutreffend wäre, behaupten die Nachbarn aber gar nicht.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050111.X09

Im RIS seit

22.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2008050111_20091123X09