Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Geschäftszahl

2008/05/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0064 E 21. Mai 2007 RS 3

(hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 nimmt nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsfläche bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug, sondern stellt allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen ab. (Hier: Hinsichtlich der von den Nachbarn vorgebrachten Verringerung des Lichteinfalles war daher im Rahmen der allein auf öffentliche Interessen gerichteten Prüfung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die in diesem Zusammenhang die Wahrung der öffentlichen Interessen sichern. Diesbezüglich verwies die Vorstellungsbehörde zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Krnt BauvorschriftenG 1985 (Anordnung der Wohnungen); sie zog auch den - hier gar nicht anzuwendenden - Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, leg. cit. heran, der im Anwendungsbereich dieser Bestimmung Anordnungen über einen bestimmten Lichteinfall in Wohnungen oder in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen beinhaltet. Dass die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme der Vorstellungsbehörde, diese Vorschriften würden durch die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verletzt, unzutreffend wäre, behaupten die Nachbarn aber gar nicht.)