Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 VVG unterliegt (Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juli 1989, Zl. 84/05/0035, Slg. Nr. 12.942/A).Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG unterliegt (Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juli 1989, Zl. 84/05/0035, Slg. Nr. 12.942/A).