Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Geschäftszahl

2009/05/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0076 E 23. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG unterliegt (Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juli 1989, Zl. 84/05/0035, Slg. Nr. 12.942/A).