Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0769

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/0769

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050769.X01

Im RIS seit

25.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2002050769_20040127X01

Rechtssatz für 2008/05/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/05/0062

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0769 E 27. Jänner 2004 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050062.X06

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2008050062_20111213X06

Rechtssatz für 2009/05/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2009/05/0101

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0769 E 27. Jänner 2004 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050101.X13

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2009050101_20120612X13

Rechtssatz für 2012/05/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/05/0193

Entscheidungsdatum

13.11.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0769 E 27. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050193.X03

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2012050193_20121113X03

Rechtssatz für 2013/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/05/0004

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0769 E 27. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass die beschwerdeführenden Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche hiezu die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, E 8 und 9 zu Paragraph 19, NÖ Bauordnung 1996, Seiten 276 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050004.X03

Im RIS seit

26.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2013050004_20150429X03