Nach der § 81 Abs. 1 GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, §3a, Rz 25, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Nach der Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, UVP-G, 2. Auflage, §3a, Rz 25, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).