Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/03/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/03/0129

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Krnt 2000 §76;
JagdG Krnt 2000 §79;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 76, letzter Satz Krnt JagdG 2000 sieht vor, dass der Jagdausübungsberechtigte (oder sein Bevollmächtigter nach Paragraph 79, leg cit) den Wildschaden innerhalb einer Woche nach Erhalt der Verständigung gemeinsam mit dem Geschädigten zu besichtigen hat. Diese gemeinsame Besichtigung dient offensichtlich zur näheren Prüfung der Frage des Vorliegens bzw der Konkretisierung eines Schadens. Eine Besichtigung ohne Beiziehung des Geschädigten entspricht nicht dem Gesetz, allerdings vermag die Besichtigung einen allenfalls im Zuge des Ermittlungsverfahrens erforderlichen Ortsaugenschein seitens der Behörde nicht zu ersetzen vergleiche Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4, 2002, S 140). Eine solche Besichtigung dient somit insbesondere dazu, einen fraglichen Schadensort näher zu bestimmen. Damit kann nicht gesagt werden, dass es vor dieser Besichtigung für die Vollständigkeit eines an die Gemeinde zur Weiterleitung an den Jagdausübungsberechtigten geltend gemachten Wildschadens erforderlich wäre, dass bereits in dieser Mitteilung das geschädigte Areal durch genaue Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer umschrieben werde. Vielmehr genügt eine örtliche Umschreibung, die nach den jeweiligen Gegebenheiten eine eindeutige Bestimmung des Schadensareals innerhalb der Frist nach Paragraph 76, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 ermöglicht.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Verfahren Schadensermittlung Besondere Rechtsgebiete Jagdschaden Wildschaden Schadenersatzpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008030129.X04

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2008030129_20100127X04