Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Geschäftszahl

2008/03/0129

Rechtssatz

Paragraph 76, letzter Satz Krnt JagdG 2000 sieht vor, dass der Jagdausübungsberechtigte (oder sein Bevollmächtigter nach Paragraph 79, leg cit) den Wildschaden innerhalb einer Woche nach Erhalt der Verständigung gemeinsam mit dem Geschädigten zu besichtigen hat. Diese gemeinsame Besichtigung dient offensichtlich zur näheren Prüfung der Frage des Vorliegens bzw der Konkretisierung eines Schadens. Eine Besichtigung ohne Beiziehung des Geschädigten entspricht nicht dem Gesetz, allerdings vermag die Besichtigung einen allenfalls im Zuge des Ermittlungsverfahrens erforderlichen Ortsaugenschein seitens der Behörde nicht zu ersetzen vergleiche Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4, 2002, S 140). Eine solche Besichtigung dient somit insbesondere dazu, einen fraglichen Schadensort näher zu bestimmen. Damit kann nicht gesagt werden, dass es vor dieser Besichtigung für die Vollständigkeit eines an die Gemeinde zur Weiterleitung an den Jagdausübungsberechtigten geltend gemachten Wildschadens erforderlich wäre, dass bereits in dieser Mitteilung das geschädigte Areal durch genaue Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer umschrieben werde. Vielmehr genügt eine örtliche Umschreibung, die nach den jeweiligen Gegebenheiten eine eindeutige Bestimmung des Schadensareals innerhalb der Frist nach Paragraph 76, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 ermöglicht.