Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/12/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/12/0078

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs7 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §44 Abs3 idF 1999/I/010;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Bei der Dienstzuteilung handelt es sich insofern um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut, als bei beiden eine Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle erfolgt. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung allerdings dadurch, dass es sich dabei nur um eine VORÜBERGEHENDE Maßnahme handelt, während die Versetzung AUF DAUER erfolgt, und dass die Zulässigkeit der Dienstzuteilung nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als jene der Versetzung. Da im Paragraph 39, eine dem Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 vergleichbare Bestimmung fehlt (wonach die Versetzung mit Bescheid zu verfügen ist), ist sie grundsätzlich nicht mit Bescheid anzuordnen. Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn der Beamte die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass die Befolgung einer konkret wirksamen Dienstzuteilungsverfügung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, und (nicht) von der Möglichkeit der Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 Gebrauch gemacht worden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304, VwSlg. 14764 A/1997, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/12/0118, und die dort angeführte Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit einer erhobenen Remonstration).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120078.X02

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2007120078_20080905X02