Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs 1 DVG 1984) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg NF 9113 A/1976; hier: aufgetragene Vornahme der Totenbeschau nach § 3 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG 1992 durch Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst").Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg NF 9113 A/1976; hier: aufgetragene Vornahme der Totenbeschau nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LeichenbestattungsG 1992 durch Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst").