Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/12/0077

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1432;
AVG §56;
GehG 1956 §121 Abs1 impl;
GehG 1956 §122 impl;
GehG 1956 §13b Abs3;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs5 idF 1974/392;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X01

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2005120077_20051220X01

Rechtssatz für 2007/12/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/12/0043

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1432;
AVG §56;
GehG 1956 §13b Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120043.X01

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Dokumentnummer

JWR_2007120043_20080328X01

Rechtssatz für 2005/12/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/12/0078

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120078.X02

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008

Dokumentnummer

JWR_2005120078_20080905X02

Rechtssatz für 2006/12/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/12/0076

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1432;
AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z3;
GehG 1956 §13b Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 1 (Hier: Eine allfällige Verjährung eines Anspruches auf Verwendungszulage rechtfertigt nicht die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrages.)

Stammrechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006120076.X05

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006120076_20090910X05