Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2006/12/0076
Entscheidungsdatum
10.09.2009
Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
ABGB §1432;
AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z3;
GehG 1956 §13b Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 1
(Hier: Eine allfällige Verjährung eines Anspruches auf
Verwendungszulage rechtfertigt nicht die Zurückweisung eines
diesbezüglichen Antrages.)
Stammrechtssatz
Der Eintritt der Verjährung führt - wie § 13b Abs. 3 GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.Der Eintritt der Verjährung führt - wie Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Besondere Rechtsgebiete
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006120076.X05
Im RIS seit
21.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2006120076_20090910X05