Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2007/12/0043
GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 1
Der Eintritt der Verjährung führt - wie Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.