Bei Beantwortung der Frage, ob eine durchgehende Pflichtversicherung bestanden hat oder ob dies nicht der Fall war, kommt es darauf an, ob eine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht zumindest schlüssig vereinbart worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0008, mwN).Bei Beantwortung der Frage, ob eine durchgehende Pflichtversicherung bestanden hat oder ob dies nicht der Fall war, kommt es darauf an, ob eine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht zumindest schlüssig vereinbart worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0008, mwN).