Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18141 A/2011
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2007/07/0126
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2
Stammrechtssatz
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde
Anforderung an ein Gutachten
Beweismittel
Beweismittel Sachverständigengutachten
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Sachverständigenbeweis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070126.X04
Im RIS seit
15.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2007070126_20110526X04