Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/09/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0097

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090097.X02

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2009090097_20090731X02

Rechtssatz für 2008/09/0316

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/09/0316

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090316.X04

Im RIS seit

19.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2008090316_20100422X04

Rechtssatz für 2007/07/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18141 A/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/07/0126

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070126.X04

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2007070126_20110526X04

Rechtssatz für 2013/01/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/01/0094

Entscheidungsdatum

25.02.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010094.X01

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2013010094_20140225X01

Rechtssatz für 2013/09/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/09/0119

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090119.X01

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2013090119_20140424X01