Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2014

Geschäftszahl

2013/01/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.