Aus § 12 Abs 1 WRG 1959 folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden.Aus Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden.