Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind (vgl. E 27. 5. 2003, 2002/07/0090). Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes können die Betroffenen nicht fordern (vgl. E 26. 4. 2007, 2006/07/0058).Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind vergleiche E 27. 5. 2003, 2002/07/0090). Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes können die Betroffenen nicht fordern vergleiche E 26. 4. 2007, 2006/07/0058).