Verwaltungsgerichtshof
21.10.2010
2007/07/0006
Die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Rechte des Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, berührt sind vergleiche E 27. 5. 2003, 2002/07/0090). Die Herstellung eines anderen als des konsensgemäßen Zustandes können die Betroffenen nicht fordern vergleiche E 26. 4. 2007, 2006/07/0058).