Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17374 A/2008
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/06/0144
Entscheidungsdatum
31.01.2008
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/06/0151
Rechtssatz
Über die Parteistellung der Nachbarn ist (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) nicht förmlich entschieden worden. Ein solcher feststellender Ausspruch, wie er angestrebt wird, ist zwar nicht von vornherein (generell) unzulässig; ein Feststellungsbescheid ist aber ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 37 ff zu § 56 AVG wiedergegebene hg. Judikatur); das ist hier im konkreten Verwaltungsverfahren (Baubewilligungsverfahren) der Fall.Über die Parteistellung der Nachbarn ist (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) nicht förmlich entschieden worden. Ein solcher feststellender Ausspruch, wie er angestrebt wird, ist zwar nicht von vornherein (generell) unzulässig; ein Feststellungsbescheid ist aber ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 37 ff zu Paragraph 56, AVG wiedergegebene hg. Judikatur); das ist hier im konkreten Verwaltungsverfahren (Baubewilligungsverfahren) der Fall.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060144.X01
Im RIS seit
11.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2007060144_20080131X01