Verwaltungsgerichtshof
31.01.2008
2007/06/0144
Über die Parteistellung der Nachbarn ist (im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) nicht förmlich entschieden worden. Ein solcher feststellender Ausspruch, wie er angestrebt wird, ist zwar nicht von vornherein (generell) unzulässig; ein Feststellungsbescheid ist aber ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 37 ff zu Paragraph 56, AVG wiedergegebene hg. Judikatur); das ist hier im konkreten Verwaltungsverfahren (Baubewilligungsverfahren) der Fall.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/06/0151