Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2013/05/0054
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1168 E 30. Juli 2002 VwSlg 15876 A/2002 RS 2
Stammrechtssatz
§ 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 trifft (ebenso wie bei den sonstigen für relevant erklärten Nachbarinteressen) keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab. Keinesfalls kann somit aus § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unzulässig wäre.Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 trifft (ebenso wie bei den sonstigen für relevant erklärten Nachbarinteressen) keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab. Keinesfalls kann somit aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unzulässig wäre.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050054.X06
Im RIS seit
24.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2013050054_20150224X06