Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2002

Geschäftszahl

2001/05/1168

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 trifft (ebenso wie bei den sonstigen für relevant erklärten Nachbarinteressen) keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab. Keinesfalls kann somit aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unzulässig wäre.