Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18009 A/2010
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2007/05/0231
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3805/80 E 26. Februar 1982 RS 1
(hier ohne ersten Satz)
Stammrechtssatz
Die Auffassung, im Begünstigungsverfahren sei ein Beweis erst dann hergestellt, wenn "weitestgehende Gemeinsamkeiten" zwischen der Aussage des Begünstigungswerbers und der Zeugen bestehe, steht im Widerspruch zu § 45 Abs 2 AVG 1950. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.Die Auffassung, im Begünstigungsverfahren sei ein Beweis erst dann hergestellt, wenn "weitestgehende Gemeinsamkeiten" zwischen der Aussage des Begünstigungswerbers und der Zeugen bestehe, steht im Widerspruch zu Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X04
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2007050231_20101221X04