Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
GRS wie 3805/80 E 26. Februar 1982 RS 1
(hier ohne ersten Satz)
Die Auffassung, im Begünstigungsverfahren sei ein Beweis erst dann hergestellt, wenn "weitestgehende Gemeinsamkeiten" zwischen der Aussage des Begünstigungswerbers und der Zeugen bestehe, steht im Widerspruch zu Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950. Bei Divergenzen in den Beweisergebnissen hat die Behörde zu beurteilen, ob - unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - zufolge dieser Divergenzen eine Tatsache nicht als erwiesen oder auf Grund der größeren inneren Wahrscheinlichkeit eines Teiles der Beweisergebnisse gegenüber anderen doch als erwiesen anzunehmen ist, wobei bei Tatsachenkomplexen die Art und der Stellenwert dieser Divergenzen entscheidend ist.