Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19386 A/2016
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/05/0049
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0051
Ra 2016/05/0050
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0183 E 21. September 2007 RS 3
Stammrechtssatz
§ 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 gewährt dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen kann auf verschiedene Weise beschränkt werden. So fallen darunter u.a. Vorschriften über eine bestimmte Bebauungsdichte, die Festlegung der zulässig bebaubaren Fläche und von Flucht- und Baulinien. Im Einzelnen muss nach den jeweils in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften geprüft werden, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen.Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO 1994 gewährt dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen kann auf verschiedene Weise beschränkt werden. So fallen darunter u.a. Vorschriften über eine bestimmte Bebauungsdichte, die Festlegung der zulässig bebaubaren Fläche und von Flucht- und Baulinien. Im Einzelnen muss nach den jeweils in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften geprüft werden, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050049.L01
Im RIS seit
16.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050049_20170926L01