Verwaltungsgerichtshof
01.04.2021
Ra 2019/05/0334
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0335
GRS wie 2007/05/0183 E 21. September 2007 RS 3
Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO 1994 gewährt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen kann auf verschiedene Weise beschränkt werden. So fallen darunter u.a. Vorschriften über eine bestimmte Bebauungsdichte, die Festlegung der zulässig bebaubaren Fläche und von Flucht- und Baulinien. Im Einzelnen muss nach den jeweils in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften geprüft werden, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050334.L01