Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0334

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0335

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0183 E 21. September 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 31, Absatz 4, Oö BauO 1994 gewährt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen kann auf verschiedene Weise beschränkt werden. So fallen darunter u.a. Vorschriften über eine bestimmte Bebauungsdichte, die Festlegung der zulässig bebaubaren Fläche und von Flucht- und Baulinien. Im Einzelnen muss nach den jeweils in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften geprüft werden, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050334.L01