Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2011/05/0095
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §82 Abs1;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0112
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0034 E 26. Juni 1990 RS 5
Stammrechtssatz
Bei der Berechnung der Gebäudehöhe ist nicht von einem " gewachsenen " Gelände auszugehen, sondern es ist jenes Gelände entscheidend, das nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, wie es sich also im Projekt darstellt
(Hinweis E 13.12.1983, 05/1168/80 VwSlg 11255 A/19183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050095.X03
Im RIS seit
27.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2011050095_20130227X03