Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2013

Geschäftszahl

2011/05/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0034 E 26. Juni 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Berechnung der Gebäudehöhe ist nicht von einem " gewachsenen " Gelände auszugehen, sondern es ist jenes Gelände entscheidend, das nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, wie es sich also im Projekt darstellt

(Hinweis E 13.12.1983, 05/1168/80 VwSlg 11255 A/19183).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0112