Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse könnte dem
Nachbarn nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht zukommen, wenn
die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige
Geschoßzahl bestimmt würde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des
Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn
durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits
festgelegt ist (Hinweis E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963).