Verwaltungsgerichtshof
14.12.2007
2006/05/0192
GRS wie 97/05/0337 E 23. März 1999 RS 1
Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse könnte dem Nachbarn nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht zukommen, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt würde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (Hinweis E 20.5.1963, 1918/62, VwSlg 6033 A/1963).