Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/05/0176

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §75 Abs9 idF 1996/044;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Wr BauO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen und deren widmungsgemäße Verwendung ist. Nach dem Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143, normiert der Gesetzgeber nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. (Hier: Aus dem Einreichplan kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass durch die Geländeveränderungen eine solche faktische Erhöhung der Baulichkeit eintreten würde, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaft der Nachbarn dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde und es zu Beeinträchtigungen von Nachbarrechten käme.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050176.X01

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2004050176_20061010X01

Rechtssatz für 2007/05/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/05/0148

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0176 E 10. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Wr BauO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen und deren widmungsgemäße Verwendung ist. Nach dem Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143, normiert der Gesetzgeber nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. (Hier: Aus dem Einreichplan kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass durch die Geländeveränderungen eine solche faktische Erhöhung der Baulichkeit eintreten würde, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaft der Nachbarn dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde und es zu Beeinträchtigungen von Nachbarrechten käme.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050148.X04

Im RIS seit

16.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011

Dokumentnummer

JWR_2007050148_20091020X04