Verwaltungsgerichtshof
20.10.2009
2007/05/0148
GRS wie 2004/05/0176 E 10. Oktober 2006 RS 1
Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera g, Wr BauO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen und deren widmungsgemäße Verwendung ist. Nach dem Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143, normiert der Gesetzgeber nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. (Hier: Aus dem Einreichplan kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass durch die Geländeveränderungen eine solche faktische Erhöhung der Baulichkeit eintreten würde, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaft der Nachbarn dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde und es zu Beeinträchtigungen von Nachbarrechten käme.)