Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17523 A/2008
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0109
Entscheidungsdatum
10.09.2008
Index
E3L E05202010
E3L E15102050
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
31996L0082 Seveso-II-RL;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z15;
ROG NÖ 1976 §15 Abs2 Z2;
Rechtssatz
Hinsichtlich der Seveso-II-RL bestimmt § 14 Abs. 2 Z. 15 NÖ ROG 1976, dass bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-RL) Bedacht zu nehmen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im einzelnen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 normierten Rechte.Hinsichtlich der Seveso-II-RL bestimmt Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, NÖ ROG 1976, dass bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-RL) Bedacht zu nehmen ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Artikel 12, der Seveso-II-Richtlinie im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im einzelnen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 normierten Rechte.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X02
Im RIS seit
08.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2007050109_20080910X02