Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0109
Hinsichtlich der Seveso-II-RL bestimmt Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, NÖ ROG 1976, dass bei der Festlegung von Widmungsarten ihre Raumverträglichkeit sichergestellt werden können muss, wobei auf die Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-RL) Bedacht zu nehmen ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ ROG 1976 sind Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im Sinne des Artikel 12, der Seveso-II-Richtlinie im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im einzelnen Baubewilligungsverfahren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn haben auch in diesem Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren lediglich die im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 normierten Rechte.