Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2009/05/0111
Entscheidungsdatum
15.06.2010
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0102 E 4. März 2008 RS 2
Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Erteilung eines Auftrages nach § 129 Abs. 10 Wr BauO ist nicht zu prüfen, ob die vom Bauauftrag betroffene Maßnahme konsensfähig wäre, weshalb auch kein Alternativauftrag zur Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung möglich ist (Hinweis auf Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Aufl., S. 355). Ein Beseitigungsauftrag nach § 129 Abs. 10 Wr BauO wäre selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist.Im Verfahren zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist nicht zu prüfen, ob die vom Bauauftrag betroffene Maßnahme konsensfähig wäre, weshalb auch kein Alternativauftrag zur Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung möglich ist (Hinweis auf Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Aufl., S. 355). Ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO wäre selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050111.X02
Im RIS seit
13.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2009050111_20100615X02