Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2007/05/0102
Im Verfahren zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist nicht zu prüfen, ob die vom Bauauftrag betroffene Maßnahme konsensfähig wäre, weshalb auch kein Alternativauftrag zur Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung möglich ist (Hinweis auf Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Aufl., S. 355). Ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO wäre selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist.