Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2010

Geschäftszahl

2009/05/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0102 E 4. März 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist nicht zu prüfen, ob die vom Bauauftrag betroffene Maßnahme konsensfähig wäre, weshalb auch kein Alternativauftrag zur Beantragung einer nachträglichen Baubewilligung möglich ist (Hinweis auf Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Aufl., S. 355). Ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO wäre selbst dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist.