Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/05/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/05/0101

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte

Rechtssatz

Der Umweltsenat wird sowohl hinsichtlich der Bestellungsdauer als auch der Unabhängigkeit seiner Mitglieder den Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (der vom Verwaltungsgerichtshof - wie hier - jedenfalls im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (hier: betreffend die UVP) unmittelbar anzuwenden ist; Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/03/0103, Slg. Nr. 16.412/A) gerecht (Hinweis auf Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 2008, 325 ff samt der dort zitierten Judikatur); dies gilt auch angesichts des relevierten Aspekts einer Wiederbestellungsmöglichkeit nach Ende der sechsjährigen Amtsdauer (Hinweis auf Grabenwarter, a.a.O, 327, sowie ders., Artikel 6, EMRK, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 52 (2007)). Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof selbst in der Bestellung von Interessensvertretern zu weisungsfrei gestellten Mitgliedern von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auf nur drei Jahre keine Bedenken hegte (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1998, VfSlg. Nr. 15.325, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050101.X05

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050101_20090624X05