Verwaltungsgerichtshof
24.06.2009
2007/05/0101
Der Umweltsenat wird sowohl hinsichtlich der Bestellungsdauer als auch der Unabhängigkeit seiner Mitglieder den Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK (der vom Verwaltungsgerichtshof - wie hier - jedenfalls im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (hier: betreffend die UVP) unmittelbar anzuwenden ist; Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/03/0103, Slg. Nr. 16.412/A) gerecht (Hinweis auf Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 2008, 325 ff samt der dort zitierten Judikatur); dies gilt auch angesichts des relevierten Aspekts einer Wiederbestellungsmöglichkeit nach Ende der sechsjährigen Amtsdauer (Hinweis auf Grabenwarter, a.a.O, 327, sowie ders., Artikel 6, EMRK, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Rz 52 (2007)). Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof selbst in der Bestellung von Interessensvertretern zu weisungsfrei gestellten Mitgliedern von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auf nur drei Jahre keine Bedenken hegte (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1998, VfSlg. Nr. 15.325, mwH).