Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0071
Entscheidungsdatum
27.05.2009
Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0220 E 30. Juli 2002 RS 3
(hier: ohne letzten Satz)
Stammrechtssatz
Für die im Einzelfall für ein bestimmtes Baugrundstück zugelassene Bebauungsweise bedarf es - ebenso wie für die Anordnung der Baulinien gemäß § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 - einer nachvollziehbaren Begründung, die insbes. bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert. In strittigen Fällen wird daher die - unverbindliche - Auskunft über die maßgeblichen Bebauungsgrundlagen gemäß § 14 Bgld BauG 1997 durch die Baubehörde nicht ausreichen.Für die im Einzelfall für ein bestimmtes Baugrundstück zugelassene Bebauungsweise bedarf es - ebenso wie für die Anordnung der Baulinien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 - einer nachvollziehbaren Begründung, die insbes. bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert. In strittigen Fällen wird daher die - unverbindliche - Auskunft über die maßgeblichen Bebauungsgrundlagen gemäß Paragraph 14, Bgld BauG 1997 durch die Baubehörde nicht ausreichen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker
Ortsbild Landschaftsbild
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050071.X02
Im RIS seit
01.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2007050071_20090527X02