Verwaltungsgerichtshof
30.07.2002
2000/05/0220
Für die im Einzelfall für ein bestimmtes Baugrundstück zugelassene Bebauungsweise bedarf es - ebenso wie für die Anordnung der Baulinien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 - einer nachvollziehbaren Begründung, die insbes. bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert. In strittigen Fällen wird daher die - unverbindliche - Auskunft über die maßgeblichen Bebauungsgrundlagen gemäß Paragraph 14, Bgld BauG 1997 durch die Baubehörde nicht ausreichen.