Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/05/0091
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0241 E 4. März 2008 RS 5
Stammrechtssatz
Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 und § 48 NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0327).Den Nachbarn im baurechtlichen Verfahren kommt auch hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 48, NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0327).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
sachliche Zuständigkeit
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050091.X01
Im RIS seit
13.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2010050091_20120515X01