Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17711 A/2009
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2007/05/0018
Entscheidungsdatum
24.06.2009
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §7;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0785 E 7. September 2004 VwSlg 16429 A/2004 RS 4
Stammrechtssatz
Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (§ 7 BauO für Wien) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil eine Schutzzone für "in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen" Gebiete "wegen ihres örtlichen Stadtbildes" ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu § 7 BauO für Wien, Seite 231).Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (Paragraph 7, BauO für Wien) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil eine Schutzzone für "in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen" Gebiete "wegen ihres örtlichen Stadtbildes" ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können vergleiche Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu Paragraph 7, BauO für Wien, Seite 231).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X05
Im RIS seit
03.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2007050018_20090624X05