Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2009

Geschäftszahl

2007/05/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0785 E 7. September 2004 VwSlg 16429 A/2004 RS 4 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (Paragraph 7, BauO für Wien) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil eine Schutzzone für "in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen" Gebiete "wegen ihres örtlichen Stadtbildes" ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können vergleiche Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu Paragraph 7, BauO für Wien, Seite 231).