Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/04/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2007/04/0234

Entscheidungsdatum

18.03.2009

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Entscheidend ist nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 nicht nur, dass die schwere Verfehlung begangen wurde, sondern dass die Begehung auch "vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde". Es muss daher einerseits eine schwere Verfehlung - objektivierbar - vorliegen und andererseits diese schwere Verfehlung bereits vom Auftraggeber festgestellt worden sein vergleiche Elsner, Bundesvergabegesetz 2006, 2. Auflage, Rz 579 zu Paragraph 68, BVergG). Da aber die mitbeteiligte Auftraggeberin in ihrer Ausscheidungsentscheidung die Begehung der in Rede stehenden Bestechung nicht "nachweislich festgestellt" hat, sondern diesbezüglich lediglich den "Verdacht" einer strafbaren Handlung festgehalten hat, war Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 von vornherein nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007040234.X05

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2007040234_20090318X05

Rechtssatz für 2009/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17978 A/2010

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/04/0214

Entscheidungsdatum

08.10.2010

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0234 E 18. März 2009 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Entscheidend ist nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 nicht nur, dass die schwere Verfehlung begangen wurde, sondern dass die Begehung auch "vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde". Es muss daher einerseits eine schwere Verfehlung - objektivierbar - vorliegen und andererseits diese schwere Verfehlung bereits vom Auftraggeber festgestellt worden sein vergleiche Elsner, Bundesvergabegesetz 2006, 2. Auflage, Rz 579 zu Paragraph 68, BVergG). Da aber die mitbeteiligte Auftraggeberin in ihrer Ausscheidungsentscheidung die Begehung der in Rede stehenden Bestechung nicht "nachweislich festgestellt" hat, sondern diesbezüglich lediglich den "Verdacht" einer strafbaren Handlung festgehalten hat, war Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 von vornherein nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040214.X03

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009040214_20101008X03