Verwaltungsgerichtshof
08.10.2010
2009/04/0214
GRS wie 2007/04/0234 E 18. März 2009 RS 5
(hier: ohne den letzten Satz)
Entscheidend ist nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 nicht nur, dass die schwere Verfehlung begangen wurde, sondern dass die Begehung auch "vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde". Es muss daher einerseits eine schwere Verfehlung - objektivierbar - vorliegen und andererseits diese schwere Verfehlung bereits vom Auftraggeber festgestellt worden sein vergleiche Elsner, Bundesvergabegesetz 2006, 2. Auflage, Rz 579 zu Paragraph 68, BVergG). Da aber die mitbeteiligte Auftraggeberin in ihrer Ausscheidungsentscheidung die Begehung der in Rede stehenden Bestechung nicht "nachweislich festgestellt" hat, sondern diesbezüglich lediglich den "Verdacht" einer strafbaren Handlung festgehalten hat, war Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 von vornherein nicht erfüllt.