Die "Miteinbeziehung der mit Verlust der Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile" findet im eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 keine Deckung.Die "Miteinbeziehung der mit Verlust der Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile" findet im eindeutigen Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 keine Deckung.