Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/03/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/03/0189

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
FSG 1997 §4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines mehr als fünf Jahre vor der Entscheidung über die Ausstellung des Taxilenkerausweises gesetzten Verhaltens nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums im Besitz einer Lenkberechtigung war, schließt seine Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nicht aus. Dies zeigt sich auch im Zusammenhalt mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, BetriebsO 1994, wonach Voraussetzung für die Ausstellung des Taxilenkerausweises auch ist, dass der Bewerber eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG 1997 befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat; ein bestimmter Mindestzeitraum, in dem der Bewerber über eine Lenkberechtigung verfügt hat, wird nach dieser Bestimmung nur insoweit gefordert, als die ununterbrochene Mindestlenkpraxis von einem Jahr vor der Antragstellung nur dann erreicht werden kann, wenn während dieser Zeit die entsprechende Lenkberechtigung - ohne Unterbrechung - aufrecht war (Hinweis E vom 31. März 2005, 2001/03/0101).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030189.X03

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2007030189_20091217X03