Verwaltungsgerichtshof
17.12.2009
2007/03/0189
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines mehr als fünf Jahre vor der Entscheidung über die Ausstellung des Taxilenkerausweises gesetzten Verhaltens nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums im Besitz einer Lenkberechtigung war, schließt seine Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nicht aus. Dies zeigt sich auch im Zusammenhalt mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, BetriebsO 1994, wonach Voraussetzung für die Ausstellung des Taxilenkerausweises auch ist, dass der Bewerber eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG 1997 befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat; ein bestimmter Mindestzeitraum, in dem der Bewerber über eine Lenkberechtigung verfügt hat, wird nach dieser Bestimmung nur insoweit gefordert, als die ununterbrochene Mindestlenkpraxis von einem Jahr vor der Antragstellung nur dann erreicht werden kann, wenn während dieser Zeit die entsprechende Lenkberechtigung - ohne Unterbrechung - aufrecht war (Hinweis E vom 31. März 2005, 2001/03/0101).